Satzung

des Gesangvereins „Orpheus“ 1853 Geiß-Nidda e. V.

 

Fassung vom März 2018

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Orpheus Geiß-Nidda“ mit Zusatz e. V..

Er hat seinen Sitz in Nidda, Stadtteil Geiß-Nidda und ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg mit der Nummer VR 2001 eingetragen.

Vorher § 14: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesangs, der Kunst und Kultur (§ 52 II 1 AO).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterbreitung von regelmäßigen Chorstunden zur Vorbereitung und Durchführung von Konzerten, Freundschaftssingen, die Teilnahme an Chorwettbewerben und weiteren musikalischen Veranstaltungen. Hierbei stellt sich der Verein mit seinem Chor in den Dienst der Öffentlichkeit. In diesem Rahmen organisiert der Verein weitere Veranstaltungen, wie u.a. Ausflüge, Informationsabende sowie weitere zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

3. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 3 Nr. 2 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch die Eltern bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Ihnen steht das rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen, sowie das Recht auf die Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

4. Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt,

  • durch Tod,

  • durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen und wird mit Zustellung wirksam. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit über den Antrag des Vorstands entscheidet. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung oder bei Insolvenz.

 

§ 4 – Ehrenmitglieder

Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erwerben hiermit alle Rechte der Mitglieder, können jedoch auf schriftlichen Antrag von der Beitragsleistung befreit werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen über deren Höhe und Fälligkeit, die Mitgliederversammlung entscheidet.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist eine Bringschuld des Mitglieds.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung entstehenden Kosten einschließlich evtl. Rücklastschriften.

 

§ 6 – Austritt aus dem Deutschen Chorverband und seinen Organisationen

Der Austritt aus dem Deutschen Chorverband und seinen Organisationen kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit erfolgen.

 

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von e. Vertreter/in des Vorstandes geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und dem Austritt aus dem Deutschen Chorverband und dessen Organisationen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c) Wahl und Abberufung des Vorstandes;

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren;

e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrages und Umlagen;

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 der Satzung;

Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen.

Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, sind dem Finanzamt Nidda mitzuteilen.

 

§ 9 Wahlen

Sofern nichts anderes beschlossen wird (zum Beispiel per Akklamation), erfolgt die Wahl des Vorstandes durch Stimmzettel in geheimer Wahl. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern (Wahlleiter/in und zwei Stimmzähler/innen) zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

 

§ 10 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) und den Beisitzern

Dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB gehören 3 Personen an.

Jeweils 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ende der jeweiligen Wahlperiode.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte d. Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, diese sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 11 Chorleiter

Der Chorleiter wird vom Vorstand verpflichtet und gekündigt.

 

§ 12 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den Übungsstunden und sonstigen Veranstaltungen etwa eintretenden Diebstählen im Vereinslokal oder sonstigen Räumen des Vereins.

 

§ 13 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand der vertretungsberechtigte Liquidator.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nidda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Geiß-Nidda zu verwenden hat.

 

§ 14 - Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08.06.2018 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Sie ersetzt in vollem Umfang die Satzung vom 24. Juli 1969 und die Ergänzungen vom 4. Februar 1984 und vom 03. März 2006.